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Rechtsprechung
   BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1739
BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R (https://dejure.org/1999,1739)
BSG, Entscheidung vom 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R (https://dejure.org/1999,1739)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R (https://dejure.org/1999,1739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Berufsgenossenschaft - sachliche Zuständigkeit - Ausgliederung - Unternehmensbestandteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufnahme als Mitglied in eine Berufsgenossenschaft - Formelle Mitgliedschaft bei einem anderen Unfallversicherungsträger - Belassung des Betriebes als unbillige Härte

  • Judicialis

    RVO § 665; ; SGB X § 40 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft bei Unternehmensübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 43
  • NZA-RR 2000, 256
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 58/90

    Anforderungen an Zweck und Gegenstand eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Die Aufnahme als Mitglied in eine Berufsgenossenschaft ist unzulässig, wenn für das Unternehmen bereits eine formelle Mitgliedschaft bei einem anderen Unfallversicherungsträger besteht (Bestätigung von BSGE 68, 217, 218).

    Durch die Aufnahme der Vertriebsagentur des Klägers in ihr Kataster habe die Beklagte zu 2) zumindest mittelbar die Rechte der Beklagten zu 1) verletzt, weshalb die Beklagte zu 1), auch ohne Adressat zu sein, zur Erhebung der Anfechtungsklage berechtigt gewesen wäre (vgl BSGE 68, 217, 218).

    Eine Satzungsregelung könne jedenfalls keine (originäre) Zuständigkeit einer BG begründen; denn die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen seien zwingendes Recht (vgl BSGE 68, 217, 224).

    Dabei läßt es der Senat ausdrücklich offen, ob eine solche Anfechtung durch einen Unfallversicherungsträger überhaupt zulässig ist (bejahend: BSGE 68, 217, 218 f = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1).

    Denn die Aufnahme eines bereits bei einem andere Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmens ist unzulässig (BSGE 68, 217, 218 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1 mwN).

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 57/84

    Gewerbliche Berufsgenossenschaft - Anspruch eines Mitglieds-Betrieb - Zuordnung

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 44 SGB X (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338).

    Unrichtig iS des § 664 Abs. 3 RVO ist die Eintragung als Mitglied, wenn sie entweder aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt ist, daß die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar sind, welche die Belassung des Betriebes als unbillige Härte erscheinen lassen (BSGE 38, 187, 191 = SozR 2200 § 664 Nr. 1; BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338 mit Anm von Wolber; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757).

    Die oben bereits dargestellte Auslegung des § 664 Abs. 3 RVO entspricht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit (BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338) und hat auch Eingang in die gesetzliche Folgeregelung des § 136 Abs. 1 Satz 4 iVm Abs. 2 SGB VII gefunden (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-INFO 1998, 2757).

    Diese ergeben sich auch nicht bereits aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie zB hinsichtlich der Beitragshöhe (BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338 mwN).

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R

    Zuständige Berufsgenossenschaft - Unternehmerwechsel - nachträgliche Änderung -

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Dies steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 11. August 1998 (B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757), denn in jener Entscheidung ging es um einen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Überweisung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Unrichtig iS des § 664 Abs. 3 RVO ist die Eintragung als Mitglied, wenn sie entweder aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt ist, daß die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar sind, welche die Belassung des Betriebes als unbillige Härte erscheinen lassen (BSGE 38, 187, 191 = SozR 2200 § 664 Nr. 1; BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338 mit Anm von Wolber; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757).

    Die Mitgliedschaft des Unternehmers bei der für sein Unternehmen sachlich zuständigen BG ist damit lediglich eine Rechtsfolge der durch die Aufnahme der Tätigkeit herbeigeführten materiell-rechtlichen Mitgliedschaft (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757 mwN).

    Die oben bereits dargestellte Auslegung des § 664 Abs. 3 RVO entspricht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit (BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338) und hat auch Eingang in die gesetzliche Folgeregelung des § 136 Abs. 1 Satz 4 iVm Abs. 2 SGB VII gefunden (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-INFO 1998, 2757).

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 45/91

    Unternehmensübergang - Sächlich Mittel eines Unternehmen - Übernahme - Änderung

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Diese Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen; maßgeblich ist, wie sich der Sachverhalt nach vernünftiger Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Einzelumstände und der branchenüblichen Eigenarten darstellt (BSGE 36, 111, 116 = SozR Nr. 1 zu § 653 RVO; BSGE 71, 251, 253 f = SozR 3-2200 § 653 Nr. 1 mwN).

    Diese Voraussetzung darf nicht so eng ausgelegt werden, daß der Begriff des wirtschaftlich Neuen dem Maßstab der vernünftigen Verkehrsanschauung nicht mehr gerecht wird (BSGE 71, 251, 253 f = SozR 3-2200 § 653 Nr. 1 mwN).

    Hierunter wird eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten verstanden, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSGE 71, 251, 254 = SozR 3-2200 § 653 Nr. 1 mwN).

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 36/58

    Aufnahme eines Milchfuhrbetriebs in die gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    In derartigen Fällen erschweren die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten oftmals eine Verwirklichung der gesetzlich geregelten Kompetenzverteilung oder machen sie gar unmöglich (BSGE 15, 282, 288 = SozR Nr. 1 zu § 666 RVO).

    Hierzu gehören Unzuträglichkeiten, die im Aufbau oder der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten (BSGE 15, 282, 290 f = SozR aaO).

  • BSG, 31.05.1988 - 2 RU 62/87

    Betriebsveränderungen - Gepräge des Unternehmens - Überweisung an andere

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen BG richtet sich grundsätzlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens (§ 646 Abs. 2 RVO), nicht dagegen nach der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmers (vgl BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - NZA 1989, 77).

    Der die sachliche Zuständigkeit der BGen regelnde Bundesratsbeschluß vom 22. Mai 1885 (AN 143) ist daher weiterhin geltendes Recht (BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - HV-Info 1988, 1662).

  • BSG, 30.10.1974 - 2 RU 42/73

    Unternehmerverzeichnis - Eintragung - Unrichtigkeit von Anfang an - Unrichtigkeit

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Insoweit sei das LSG fälschlicherweise bei der unrichtigen Eintragung des Klägers in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten zu 2) nicht von einem groben Irrtum iS der Rechtsprechung (vgl BSGE 38, 187, 191) ausgegangen.

    Unrichtig iS des § 664 Abs. 3 RVO ist die Eintragung als Mitglied, wenn sie entweder aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt ist, daß die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar sind, welche die Belassung des Betriebes als unbillige Härte erscheinen lassen (BSGE 38, 187, 191 = SozR 2200 § 664 Nr. 1; BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338 mit Anm von Wolber; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757).

  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 36/86

    Wehrdienst - Versorgung - Bund - Land - Streitgenossenschaft - Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Im Sinne des § 74 SGG iVm § 62 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird ein säumiger Streitgenosse als durch den nichtsäumigen vertreten angesehen, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige ist (BSG SozR 3200 § 88 Nr. 5; Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl, § 74 RdNrn 5 f; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl, § 62 RdNrn 19, 23 ff).

    Streitgenossenschaft entsteht auch im Sozialgerichtsverfahren durch nachträgliche Verbindung mehrerer zunächst selbständig erhobener Klagen (BSG SozR 3200 § 88 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSGE 77, 162, 166 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2).
  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94

    Berufsgenossenschaftliche Zuordnung - Kiesgewinnung - Sandgewinnung

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSGE 77, 162, 166 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2).
  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

  • BSG, 09.08.1973 - 2 RU 5/72

    Unfallversicherung - Träger - Aufgaben des Bundes - Deutsche Bundespost -

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Nur dann verbleibt das Unternehmen bei der ursprünglichen BG, weil es sich weiterhin um das zuvor erfasste Unternehmen handelt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2, S 5 f) und allein eine Veränderung in der Person des Unternehmers auf die sachliche Zugehörigkeit keinen Einfluss hat (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 = BG 1989, 38, 39 = NZA 1989, 77).

    Liegt jedoch in der Ausgliederung ein in solchen Fällen eher zu vermutender grundlegender Strukturwandel, der eine Überweisung des Unternehmens (Unternehmensteiles) nach § 667 Abs. 1 RVO (bzw nunmehr § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII) nahe legt, besteht die Mitgliedschaft des neuen Unternehmens bei der ursprünglichen BG nicht weiter, was zur (anfänglichen) Zuständigkeit des für das neue Unternehmen sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers führt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 S 6).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Insbesondere ist nach dem zum Zeitpunkt der Neugründung der Klägerin geltenden Recht die Zuständigkeit, wie sie für das ausgliedernde Unternehmen bestanden hat, nicht auf den neuen Unternehmer übergegangen (dazu BSG 4.5.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

    Sie ergeben sich jedoch nicht bereits aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie z.B. aus der Beitragshöhe (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R -, SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 und juris Rn. 28).

    Diese ergeben sich jedenfalls nicht aus etwaig (zu) hohen Beiträgen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R -, SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 und juris Rn. 28).

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Rechtsprechung
   BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R   

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https://dejure.org/1999,1506
BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R (https://dejure.org/1999,1506)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R (https://dejure.org/1999,1506)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R (https://dejure.org/1999,1506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle Bemessungsgrenze - Honorarkontingent - Honorarverteilungsgerechtigkeit - Sonderregelung - Aufbaupraxis - atypische Versorgungssituation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit mengenbegrenzender Regelungen in einem Honorarverteilungsmaßstab - Einführung einer individuellen Bemessungsgrenze für Zahnärzte - Anforderungen an die Ausgestaltung eines Honorarverteilungsmaßstabs - Anspruch auf Sonderregelungen auf Grund des Grundsatzes ...

  • Judicialis

    HVM § 3 Abs 4

  • rechtsportal.de

    Honorarverteilungsmaßstab bei über die individuelle Bemessungsgrenze hinausgehenden Leistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R
    Die für die einzelnen Quartale ergangenen Honorarbescheide sind nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 192 f und BSGE 83, 52, 53 = SozR aaO Nr. 28 S 202).

    Das gilt auch insoweit, als die Bemessungsgrenze individuell in Anknüpfung an die Abrechnungsergebnisse des einzelnen Zahnarztes in vergangenen Zeiträumen festgelegt wird (BSGE 83, 52, 54 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 ff und BSG SozR aaO Nr. 27 S 194 ff).

    Regelungen, wonach die darüber hinausgehenden Leistungen bzw Punkte nur nach Maßgabe des Restbetrages der Gesamtvergütung honoriert werden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 3. März 1999 aaO sowie BSGE 83, 52, 56 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 205; BSG SozR aaO Nr. 27 S 194/195).

    Sonderregelungen sind aufgrund des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) insoweit erforderlich, als Vertragszahnärzten mit kleinen - im allgemeinen erst vor kürzerer Zeit gegründeten - Praxen die Chance belassen werden muß, durch Steigerung der Zahlen der von ihnen behandelten Patienten das durchschnittliche Umsatzniveau der Zahnarztgruppe zu erreichen (BSGE 83, 52, 57 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 ff; vgl auch BSG SozR aaO Nr. 27 S 195).

    Für sonstige Sonderfälle, die nicht durch vorhersehbare, allgemein bekannte, typische Gegebenheiten gekennzeichnet sind, reicht es aus, wenn der HVM durch eine allgemein gehaltene Härteregelung den Vorstand ermächtigt, bei Vorliegen einer besonders schweren Härte die Bemessungsgrenze nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen (BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210 f und BSG SozR aaO Nr. 27 S 196; allgemein zur Zulässigkeit von Ermächtigungen an den Vorstand vgl Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Anwendung solcher Härteregelungen darf freilich nicht auf Fälle der Gefährdung der Existenz einer Praxis beschränkt werden; sie müssen vielmehr, soweit der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit das fordert, auf alle atypischen Versorgungssituationen angewandt werden (BSG SozR aaO Nr. 27 S 197 f und BSGE 83, 52, 61 = SozR aaO Nr. 28 S 210).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R
    Die für die einzelnen Quartale ergangenen Honorarbescheide sind nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 192 f und BSGE 83, 52, 53 = SozR aaO Nr. 28 S 202).

    Das gilt auch insoweit, als die Bemessungsgrenze individuell in Anknüpfung an die Abrechnungsergebnisse des einzelnen Zahnarztes in vergangenen Zeiträumen festgelegt wird (BSGE 83, 52, 54 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 ff und BSG SozR aaO Nr. 27 S 194 ff).

    Regelungen, wonach die darüber hinausgehenden Leistungen bzw Punkte nur nach Maßgabe des Restbetrages der Gesamtvergütung honoriert werden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 3. März 1999 aaO sowie BSGE 83, 52, 56 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 205; BSG SozR aaO Nr. 27 S 194/195).

    Sonderregelungen sind aufgrund des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) insoweit erforderlich, als Vertragszahnärzten mit kleinen - im allgemeinen erst vor kürzerer Zeit gegründeten - Praxen die Chance belassen werden muß, durch Steigerung der Zahlen der von ihnen behandelten Patienten das durchschnittliche Umsatzniveau der Zahnarztgruppe zu erreichen (BSGE 83, 52, 57 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 ff; vgl auch BSG SozR aaO Nr. 27 S 195).

    Für sonstige Sonderfälle, die nicht durch vorhersehbare, allgemein bekannte, typische Gegebenheiten gekennzeichnet sind, reicht es aus, wenn der HVM durch eine allgemein gehaltene Härteregelung den Vorstand ermächtigt, bei Vorliegen einer besonders schweren Härte die Bemessungsgrenze nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen (BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210 f und BSG SozR aaO Nr. 27 S 196; allgemein zur Zulässigkeit von Ermächtigungen an den Vorstand vgl Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R
    Ein solches System der Aufspaltung der Honorarverteilung einerseits in die Vergütung zahnärztlicher Leistungen mit festen Punktwerten bis zu einer Bemessungsgrenze sowie andererseits nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung hält sich grundsätzlich im Rahmen der Kompetenz, die die KZÄVen aufgrund des § 85 Abs. 4 SGB V bei der Ausgestaltung ihres HVM haben (vgl zuletzt Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Regelungen, wonach die darüber hinausgehenden Leistungen bzw Punkte nur nach Maßgabe des Restbetrages der Gesamtvergütung honoriert werden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 3. März 1999 aaO sowie BSGE 83, 52, 56 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 205; BSG SozR aaO Nr. 27 S 194/195).

    Für sonstige Sonderfälle, die nicht durch vorhersehbare, allgemein bekannte, typische Gegebenheiten gekennzeichnet sind, reicht es aus, wenn der HVM durch eine allgemein gehaltene Härteregelung den Vorstand ermächtigt, bei Vorliegen einer besonders schweren Härte die Bemessungsgrenze nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen (BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210 f und BSG SozR aaO Nr. 27 S 196; allgemein zur Zulässigkeit von Ermächtigungen an den Vorstand vgl Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation, (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Der Kläger muss jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1441/00
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichen Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98 R).

    Dabei handelt es sich um eine zulässige Differenzierung, wobei der Schutz von Praxen in der Aufbauphase allgemein anerkannt ist (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichen Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 -- B 6 KA 63/98 R -- USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt, vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R.

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98).

  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 -- B 6 KA 63/98 R -- USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R).

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 --).

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation, vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 -- B 6 KA 63/98 R -- USK 99119. Die insoweit differenzierte Regelung im HVM kommt insbesondere dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit entgegen und ist somit geeignet, als Berufsausübungsregelung den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG zu entsprechen.

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt, vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R.

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1128/01
    Erst wenn Schwankungen in einem erheblichem Maße zu beanstanden sind, muss ausdrücklich die Möglichkeit bestehen, solche Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, gemäß LZ 607 HVM und/oder LZ 803 HVM im Rahmen eines gesonderten Verwaltungsverfahrens auszugleichen, wobei der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an schließt, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28. März 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Diese Verfahrensweise findet ihre Grenze allerdings darin, dass Praxen mit einer unterdurchschnittlichen Fallzahl nicht daran gehindert werden dürfen, wenigstens einen durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erzielen; regelmäßig kann nur bei einer durchschnittlichen Auslastung ein durchschnittlicher individueller Kostensatz erreicht werden, was durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Der Kläger müsste jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1187/01
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichen Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98 R).

    Der Kläger muss jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98).

  • LSG Bayern, 26.09.2001 - L 12 KA 86/00

    Honrarverteilung auf der Grundlage eines HVM; Bildung individueller

    Für den Bereich des Kassenzahnarztrechts lägen jedoch mehrere Entscheidungen vor, die auch "individuelle Praxisbudgets" beträfen (vgl. Urteile des BSG vom 21. Oktober 1998, Az.: B 6 KA 68/97 R, 71/97 R und 73/97 R; BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R).

    Ein solches System der Aufspaltung der Honorarverteilung einerseits in die Vergütung ärztlicher Leistungen mit festen Punktwerten bis zu einer Bemessungsgrenze sowie andererseits nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung hält sich grundsätzlich im Rahmen der Kompetenz, die die Kassenärztlichen Vereinigungen aufgrund des § 85 Abs. 4 SGB V bei der Ausgestaltung ihrer HVM haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R; BSG SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 31 S.237 ff.).

    Regelungen, wonach die darüber hinausgehenden Leistungen bzw. Punkte nur nach Maßgabe des Restbetrages der Gesamtvergütung honoriert werden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 31 S.238, § 85 Nr. 28 S.205; § 85 Nr. 27 S.194/195 und BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R).

    Bei der Bildung eines Praxisbudgets mit Anknüpfung an die Vergangenheit ist in einer Sonderregelung sicherzustellen, dass Vertragsärzte mit unterdurchschnittlicher Fallzahl, typischerweise Neuanfänger, ihren Umsatz durch eine Erhöhung der Zahl der von ihnen behandelten Patienten zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe steigern können (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S.195; vgl. auch die Urteile vom gleichen Tage - 21. Oktober 1998 - Az.: B 6 KA 67/97 R, B 6 KA 68/97 R, B 6 KA 71/97 R und B 6 KA 35/98 R; sowie auch BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R, S.5).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation, (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Es handelt sich hierbei um eine zulässige Differenzierung; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Erst wenn Schwankungen in einem erheblichem Maße zu beanstanden sind, muss ausdrücklich die Möglichkeit bestehen, solche Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, gemäß LZ 607 HVM und/oder LZ 803 HVM im Rahmen eines gesonderten Verwaltungsverfahrens auszugleichen, wobei der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis anschließt, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28. März 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Diese Verfahrensweise findet ihre Grenze allerdings darin, dass Praxen mit einer unterdurchschnittlichen Fallzahl nicht daran gehindert werden dürfen, wenigstens einen durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erzielen; regelmäßig kann nur bei einer durchschnittlichen Auslastung ein durchschnittlicher individueller Kostensatz erreicht werden, was durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • LSG Hessen, 16.12.2003 - L 7 KA 536/02

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1373/01
  • LSG Bayern, 01.08.2001 - L 12 KA 89/00
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 70/07
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 1977/07
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 723/00

    Vertragsarzt - Pathologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • LSG Bayern, 29.08.2001 - L 12 KA 62/00

    Rechtmäßigkeit einer bestimmten Honorarverteilung; Teilnahme als hausärztlicher

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2009 - L 7 KA 131/06

    Wirtschftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; eingeschränkte Einzelfallprüfung;

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 4277/07
  • LSG Bayern, 12.04.2000 - L 12 KA 146/98

    Gewährung einer Honorarausgleichszahlung nach der Härtefallregelung ;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2009 - L 7 KA 119/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; eingeschränkte

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3228/12

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztpraxen mit

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 1618/12
  • LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98

    Anspruch eines zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenen Radiologen auf

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 7/10 B
  • SG Düsseldorf, 17.04.2002 - S 33 KA 264/00

    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung eines abrechenbaren Punktzahlvolumens i.R.d.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 58/08 B
  • SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 199/01
  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 200/01
  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 201/01
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1999 - L 11 KA 93/99

    Gewährung der Erweiterung von Praxisbudgets ; Gemeinschaftspraxis der Orthopädie;

  • LSG Bayern, 06.03.2002 - L 12 KA 96/00

    Streit über Honorarverteilungen nach geltendem Honorarverteilungsmaßstab;

  • SG Düsseldorf, 10.07.2002 - S 33 KA 7/02

    Rechtmäßigkeit einer Honorarfestsetzung für ein Quartal hinsichtlich der

  • LSG Bayern, 19.03.2003 - L 12 KA 41/02

    Honorarverteilung im dritten Quartal 1996 auf der Grundlage des

  • LSG Bayern, 10.04.2002 - L 12 KA 116/01

    Berechnung des Honorars eines Hautarztes; Anwendung der Härtefallregelung;

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 1718/12
  • LSG Bayern, 29.01.2003 - L 12 KA 143/01
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Rechtsprechung
   BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4722
BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R (https://dejure.org/1999,4722)
BSG, Entscheidung vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R (https://dejure.org/1999,4722)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R (https://dejure.org/1999,4722)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen einer Toxoplasmoseinfektion mit nachfolgender Polyradikuloneuritis als Berufskrankheit - Annahme eines typischen Geschehensablaufs zwischen Infektion und Erkrankung - Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt, die nicht der ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Berufskrankheit-Nr. 3102 (Von Tieren auf Menschen übertragene Krankheiten) - Toxoplasmose-Infektion eines Kochs nach Verzehr von Mettbrötchen

  • Judicialis

    RVO § 551 Abs 1; ; SGG § 163

  • rechtsportal.de

    BKVO Anl 1 Nr. 3102; RVO § 548 Abs. 1 S. 1
    Polyradikuloneuritis als Berufskrankheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1999, 2305
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97

    HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Die nach der Rechtsprechung des BSG zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anl 1 zur BKVO ist grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Versicherte bei seiner Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muß (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = BB 1998, 327 = HV-Info 1998, 351 mwN; Koch in Schulin, HS-UV, § 39 RdNr 216).

    Zwar kann bei dem Nachweis der erhöhten Ansteckungsgefahr in der Regel auch davon ausgegangen werden, daß sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = HV-Info 1998, 351 mwN).

  • BSG, 11.12.1957 - 2 RU 80/54
    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Die nach der Rechtsprechung des BSG zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anl 1 zur BKVO ist grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Versicherte bei seiner Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muß (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = BB 1998, 327 = HV-Info 1998, 351 mwN; Koch in Schulin, HS-UV, § 39 RdNr 216).

    Zwar kann bei dem Nachweis der erhöhten Ansteckungsgefahr in der Regel auch davon ausgegangen werden, daß sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = HV-Info 1998, 351 mwN).

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Die Nahrungsaufnahme stellt regelmäßig eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung dar; dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers selbst dann, wenn sie im Betrieb bzw während der Arbeitszeit vorgenommen wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 mwN).
  • BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67

    Hinterbliebenenrente - Tödlicher Verkehrsunfall - Unfallursache - Alkoholbedingte

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSGE 30, 121, 123 = SozR Nr. 83 zu § 128 SGG), für die der Anspruchsteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, daß die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will (stRspr, s etwa BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1).
  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87

    Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s Bundessozialgericht , Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - = HV-Info 1988, 1798 und vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - = USK 90180 mwN).
  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89

    Arbeitsunfall; Berufskrankheit; Infektionserkrankung

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s Bundessozialgericht , Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - = HV-Info 1988, 1798 und vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - = USK 90180 mwN).
  • BSG, 07.06.1988 - 5a RKnU 4/87

    Meniskusschaden - Berufskrankheit - Mittelbare Verursachung - Unfallunabhängige

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    In diesem Fall sind wie auch sonst die für und gegen einen Kausalzusammenhang iS des Grundsatzes von der rechtlich wesentlichen Bedingung (dazu BSG SozR 2200 § 551 Nr. 33 mwN) sprechenden Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen.
  • BSG, 25.10.1989 - 2 BU 82/89
    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die insoweit gleichgelagerte BK Nr. 3102 der Anl 1 zur BKVO (vgl BSG, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 BU 82/89 - = HV-Info 1990, 940, 950).
  • BSG, 31.10.1968 - 2 RU 173/66
    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Von den zahlreichen Ausnahmen, welche Rechtsprechung und Literatur von diesem Grundsatz zulassen, käme hier allenfalls jene in Betracht, daß die vom Arbeitgeber ausgegebenen Nahrungsmittel verdorben bzw infiziert sind; dann soll der Verzehr solcher Speisen nämlich versichert sein (vgl Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 78 mwN; offengelassen in BSG Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - = USK 68138).
  • LSG Bayern, 15.04.2015 - L 2 U 40/14

    Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV

    Bei dieser Infektionskrankheit muss ebenso wie bei der BK Nr. 3101 die Infektionsquelle nicht nachgewiesen werden; vielmehr genügt der Nachweis, dass der Versicherte hinsichtlich der im Berufskrankheitentatbestand genannten Infektionskrankheit beruflich einer besonderen, das normale Maß übersteigenden Infektionsgefahr ausgesetzt war (vgl. BayLSG vom 31.01.2013 - L 17 U 175/11 - Juris; BSG vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 - Juris RdNr. 18; BSG vom 25.10.1989 - 2 BU 82/89 - Juris RdNr. 6; Römer in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand III/2012, Anlage zur BKV zu BK Nr. 3101-3104 RdNr. 10 und 12).

    Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, sind die für und gegen einen Kausalzusammenhang sprechenden Umstände im Sinne des Grundsatzes von der rechtlich wesentlichen Bedingung zu prüfen und abzuwägen (vgl. BSG vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 - Juris RdNr. 20).

  • LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18

    1. Die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führende Infektion mit einem

    Das Bundessozialgericht hat das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr aber auch für den Fall erwogen (wenn auch letztlich offengelassen), dass ein Beschäftigter durch die von seinem Arbeitgeber gelieferte und zur Verfügung gestellte Verpflegung eine Gesundheitsstörung erleidet, weil es sich um verdorbene oder infizierte Lebensmittel handelt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R - juris Rn. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 10 U 1507/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3102 -

    Hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit gelten im Rahmen der streitigen BK 3102 die vom Bundessozialgericht zur gleichgelagerten BK 3101 ("Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war") entwickelten Grundsätze entsprechend (BSG, Urteil vom 04.05.1999, B 2 U 14/98 R, u.a. in juris).

    Liegt damit eine erhöhte Infektionsgefahr vor, kann in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O.; Urteil vom 02.04.2009, a.a.O.).

    Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 04.05.1999 (a.a.O.) formuliert hat, dass die Bejahung des Kausalzusammenhangs auf Grund eines typischen Geschehensablaufs dann nicht gelten kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, ist diese Beurteilung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.04.2009 (a.a.O.) jedenfalls überholt.

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 2/21 R

    Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 3102; Beschäftigung in einem Waldkindergarten

    Unter Bezug hierauf hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.1999 (B 2 U 14/98 R - HVBG-INFO 1999, 2377 = juris RdNr 18) ausgeführt, die BKen 3101 und 3102 seien insoweit "gleichgelagert".
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - L 3 U 228/12

    Berufskrankheit - von Tiere auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten -

    Dabei genügt eine schlichte Infektionsgefahr nicht, vielmehr setzt die BK 3102 gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB VII eine besonders erhöhte Infektionsgefahr voraus, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muss (BSG, Urteil vom 04. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R -, zitiert nach juris Rn. 18).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach den oben dargestellten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Nachweis eines konkreten Zeckenbisses nicht erforderlich, wenn das BSG ausführt, dass eine konkrete Infektionsquelle gerade nicht nachgewiesen sein muss (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 04. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R -, zitiert nach juris Rn. 18).

  • LSG Bayern, 29.04.2008 - L 18 U 381/04

    Anerkennung der chronischen Hepatitis-C-Infektion eines im Gesundheitswesen

    Diese Annahme aufgrund eines typischen Geschehensablaufs kann indes dann nicht gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (BSG Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R = HVBG-INFO 1999, 2367).

    Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit trägt der Kläger, da der Ursachenzusammenhang zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört, für die der Anspruchssteller die objektive Beweislast trägt BSG (Urteil vom 04.05.1999 aaO).

  • SG Heilbronn, 26.03.2012 - S 5 U 1444/11

    Was für ein Salat

    So hat etwa das BSG in der Drehtür einer Betriebskantine eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung gesehen (Urt. v. 22.06.1976, 8 RU 146/75), einen berufsbedingten Zusammenhang aber bereits für fraglich erachtet im Falle einer Gesundheitsschädigung durch verdorbene Lebensmittel und jedenfalls für den Fall abgelehnt, wenn der Zustand der "verdorbenen" Lebensmittel nicht ungewöhnlich ist, sondern eher dem Regelzustand entspricht (BSG, Urt. v. 04.05.1999, B 2 U 14/98).
  • SG Augsburg, 29.11.2022 - S 11 U 92/22

    COVID-19-Erkrankung eines Fallmanagers in einem Jobcenter als Arbeitsunfall oder

    Um den Nachweisschwierigkeiten zu begegnen, genügt bei der BK Nr. 3101 als "Einwirkungen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr besonders ausgesetzt" war (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 15/97 - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 30.05.1988 - 2 RU 33/87 - juris Rn. 2).
  • LSG Niedersachsen, 17.08.2001 - L 9 VS 54/97

    Anwendbarkeit; Anwendung; Auslandseinsatz; Auslandsreise; Berufskrankheit;

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, in einer solchen Situation sei der ursächliche Zusammenhang besonders sorgfältig zu prüfen (B 2 U 14/98 R in BB 1999, 2305f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2014 - L 3 U 206/09
    Eine bestimmte Infektionsquelle muss nicht nachgewiesen werden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R - juris, mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2015 - L 3 U 6/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2016 - L 3 U 92/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 3 U 21/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 - L 14 U 98/05
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